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Verbraucher
besser geschützt (03. 03. 2005)
Das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge
bei Finanzdienstleistungen ist am 8. Dezember 2004 in Kraft getreten.
Es setzt die EU-Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen
an Verbraucher in deutsches Recht um. Jeder, der Kredite per Post aufnimmt,
eine Versicherung oder einen Rentenvertrag im Internet abschließt
oder eine Geldanlage per Fax erwirbt, ist nun besser geschützt. Denn
alle Anbieter sind zu umfassender Information verpflichtet. Den Verbrauchern
steht grundsätzlich ein vierzehntägiges Widerrufsrecht - wie
im Versandhandel - zu. Die bisher geltenden Vorschriften über Fernabsatzverträge
klammerten nach der "Fernabsatzrichtlinie" von 1997 Finanzdienstleistungen
aus.
In
der Praxis bedeutet das: Will ein Verbraucher beispielsweise im Internet
ein Spar-Konto eröffnen, so erhält er in der Regel vor Vertragsabschluss
umfassende Informationen vom Anbieter, z. B. zu Ansprechpartnern, Produkt
(Zinssätze, Kündigungsfristen) und Vertragsmodalitäten.
Diese Informationen werden dem Verbraucher auch in Textform - Papier oder
E-Mail - anvertraut. Selbstverständlich gelten übrige Anforderungen
an das Geschäft bei einer Kontoeröffnung hinsichtlich der Identifizierung
weiter.
Der Verbraucher kann den Vertrag grundsätzlich binnen zwei
Wochen widerrufen. Hat er allerdings nicht alle Informationen ordnungsgemäß
erhalten, besteht sein Widerrufsrecht unbegrenzt.
Hat der Verbraucher den Widerruf fristgemäß erklärt, wird
der Vertrag rückabgewickelt. Wenn der Verbraucher in dem genannten
Beispiel bereits Beträge auf das Konto eingezahlt hat, erhält
er diese zurück. Sollte ein Verbraucher ein Darlehen aufgenommen
haben, muss er den Kreditbetrag zurückzahlen; die zwischenzeitlich
angefallenen Kreditzinsen muss er allerdings nur dann bezahlen, wenn er
zuvor darauf hingewiesen worden ist.
Kein
Widerrufsrecht hat ein Verbraucher, der etwa Aktien oder andere handelbare
Wertpapiere per Telefon oder im Internet gekauft hat. Denn deren Preis
unterliegt auf dem Finanzmarkt Schwankungen, die innerhalb der Widerrufsfrist
auftreten können.
Auch
wenn Versicherungsverträge im Fernabsatz - z. B. am Telefon oder
durch Email - abgeschlossen werden, sind die Informationspflichten zu
beachten. Das wird durch Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes
neu geregelt. Bei nicht vollständiger oder fehlerhafter Information
kann der Versicherungsnehmer den Vertrag auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist
widerrufen, sofern er noch keine Versicherungsleistungen in Anspruch genommen
hat. Die für das erste Jahr gezahlten Prämien und die auf die
Zeit nach dem Widerruf entfallenden Prämien sind dann zurück
zu erstatten. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Fernabsatz
von Versicherungen erfolgt die außergerichtliche Streitschlichtung
durch die "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht"
(BAFin) oder die Versicherungs-Ombudsmänner.
Das Gesetz ändert auch die bisherige Regelung zu den Rücksendekosten
im Versandhandel bei Ausübung des Widerrufsrechts. Nunmehr können
den Bestellern die regelmäßigen Kosten der Rücksendung
vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden
Sache einen Betrag von 40 € nicht übersteigt oder wenn bei einem
höheren Preis die Besteller die Gegenleistung oder eine Teilzahlung
zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht haben. Eine Belastung
mit den Rücksendekosten ist jedoch ausgeschlossen, wenn die gelieferte
Ware nicht der bestellten entspricht.
Gesetzes-Begründung
Das Widerrufsrecht soll den Verbraucher gegenüber Unternehmern vor
vertraglichen Bindungen schützen, die er möglicherweise ohne
ausreichende Prüfung der damit verbundenen Rechte und Pflichten eingegangen
ist. Derartiges vermutet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unbestreitbar
bei Darlehensverträgen (§§ 491 ff. BGB), Verträgen
mit entgeltlichen Finanzierungshilfen - dazu gehören u.a. Finanzierungsleasingverträge
- (§§ 499 ff. BGB), Ratenlieferungsverträgen (§ 505
BGB), Fernabsatzverträgen - das sind Verträge über die
Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen,
die im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder
Dienstleistungssystems zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
wie Brief, Telefon, Fax oder Email abgeschlossen werden - (§§
312b ff. BGB); Teilzeit-Wohn-Rechteverträgen - darunter sind Verträge
zu verstehen, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung
eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht,
für die Dauer von mindestens drei Jahren ein Wohngebäude jeweils
für einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum des Jahres zu
Erholungs- oder Wohnzwecken zu benutzen - (§§ 481 ff. BGB) und
so genannten Haustürgeschäften (§ 312 f. BGB).
Form
eines Widerrufs
Der Widerruf ist in Textform, also in Form eines Schriftstücks oder
auf andere, zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise
wie etwa Fax oder Email gegenüber dem Unternehmer zu erklären,
wobei die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung
durch eine Nachbildung der Namensunterschrift oder Ähnlichem gemacht
werden muss (§§ 355 Abs. 1 Satz 2, 126b BGB). Einer richtigen
Unterschrift oder elektronischen Signatur bedarf es allerdings nicht.
Auch eine Begründung muss der Widerruf nicht enthalten. Sofern der
Vertragsgegenstand eine bewegliche Sache ist, genügt die einfache
Rücksendung derselben.
Gesetzestexte
nachzulesen in BGB: Buch 2, Titel 5 - Rücktritt; Widerrufs- und
Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen (§§ 346 bis
359)
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