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Verbraucher besser geschützt (03. 03. 2005)
Das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen ist am 8. Dezember 2004 in Kraft getreten. Es setzt die EU-Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher in deutsches Recht um. Jeder, der Kredite per Post aufnimmt, eine Versicherung oder einen Rentenvertrag im Internet abschließt oder eine Geldanlage per Fax erwirbt, ist nun besser geschützt. Denn alle Anbieter sind zu umfassender Information verpflichtet. Den Verbrauchern steht grundsätzlich ein vierzehntägiges Widerrufsrecht - wie im Versandhandel - zu. Die bisher geltenden Vorschriften über Fernabsatzverträge klammerten nach der "Fernabsatzrichtlinie" von 1997 Finanzdienstleistungen aus.

In der Praxis bedeutet das: Will ein Verbraucher beispielsweise im Internet ein Spar-Konto eröffnen, so erhält er in der Regel vor Vertragsabschluss umfassende Informationen vom Anbieter, z. B. zu Ansprechpartnern, Produkt (Zinssätze, Kündigungsfristen) und Vertragsmodalitäten. Diese Informationen werden dem Verbraucher auch in Textform - Papier oder E-Mail - anvertraut. Selbstverständlich gelten übrige Anforderungen an das Geschäft bei einer Kontoeröffnung hinsichtlich der Identifizierung weiter.
Der Verbraucher kann den Vertrag grundsätzlich binnen zwei Wochen widerrufen. Hat er allerdings nicht alle Informationen ordnungsgemäß erhalten, besteht sein Widerrufsrecht unbegrenzt. Hat der Verbraucher den Widerruf fristgemäß erklärt, wird der Vertrag rückabgewickelt. Wenn der Verbraucher in dem genannten Beispiel bereits Beträge auf das Konto eingezahlt hat, erhält er diese zurück. Sollte ein Verbraucher ein Darlehen aufgenommen haben, muss er den Kreditbetrag zurückzahlen; die zwischenzeitlich angefallenen Kreditzinsen muss er allerdings nur dann bezahlen, wenn er zuvor darauf hingewiesen worden ist.

Kein Widerrufsrecht hat ein Verbraucher, der etwa Aktien oder andere handelbare Wertpapiere per Telefon oder im Internet gekauft hat. Denn deren Preis unterliegt auf dem Finanzmarkt Schwankungen, die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können.

Auch wenn Versicherungsverträge im Fernabsatz - z. B. am Telefon oder durch Email - abgeschlossen werden, sind die Informationspflichten zu beachten. Das wird durch Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes neu geregelt. Bei nicht vollständiger oder fehlerhafter Information kann der Versicherungsnehmer den Vertrag auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist widerrufen, sofern er noch keine Versicherungsleistungen in Anspruch genommen hat. Die für das erste Jahr gezahlten Prämien und die auf die Zeit nach dem Widerruf entfallenden Prämien sind dann zurück zu erstatten. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Fernabsatz von Versicherungen erfolgt die außergerichtliche Streitschlichtung durch die "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" (BAFin) oder die Versicherungs-Ombudsmänner.

Das Gesetz ändert auch die bisherige Regelung zu den Rücksendekosten im Versandhandel bei Ausübung des Widerrufsrechts. Nunmehr können den Bestellern die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 € nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis die Besteller die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht haben. Eine Belastung mit den Rücksendekosten ist jedoch ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

Gesetzes-Begründung
Das Widerrufsrecht soll den Verbraucher gegenüber Unternehmern vor vertraglichen Bindungen schützen, die er möglicherweise ohne ausreichende Prüfung der damit verbundenen Rechte und Pflichten eingegangen ist. Derartiges vermutet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unbestreitbar bei Darlehensverträgen (§§ 491 ff. BGB), Verträgen mit entgeltlichen Finanzierungshilfen - dazu gehören u.a. Finanzierungsleasingverträge - (§§ 499 ff. BGB), Ratenlieferungsverträgen (§ 505 BGB), Fernabsatzverträgen - das sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln wie Brief, Telefon, Fax oder Email abgeschlossen werden - (§§ 312b ff. BGB); Teilzeit-Wohn-Rechteverträgen - darunter sind Verträge zu verstehen, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer von mindestens drei Jahren ein Wohngebäude jeweils für einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum des Jahres zu Erholungs- oder Wohnzwecken zu benutzen - (§§ 481 ff. BGB) und so genannten Haustürgeschäften (§ 312 f. BGB).

Form eines Widerrufs
Der Widerruf ist in Textform, also in Form eines Schriftstücks oder auf andere, zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise wie etwa Fax oder Email gegenüber dem Unternehmer zu erklären, wobei die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch eine Nachbildung der Namensunterschrift oder Ähnlichem gemacht werden muss (§§ 355 Abs. 1 Satz 2, 126b BGB). Einer richtigen Unterschrift oder elektronischen Signatur bedarf es allerdings nicht. Auch eine Begründung muss der Widerruf nicht enthalten. Sofern der Vertragsgegenstand eine bewegliche Sache ist, genügt die einfache Rücksendung derselben.

Gesetzestexte nachzulesen in BGB: Buch 2, Titel 5 - Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen (§§ 346 bis 359)