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Winterfreuden
- Winterpflichten (07.10. 04)
Die Blätter tauschen ihr sattes Grün in goldgelb bis braun ein.
Kurze Zeit später fallen sie vom Ast und der Winter steht vor der
Tür. Neben den Winterfreuden hat der Hauseigentümer aber auch
Winterpflichten. Jedes Jahr aufs Neue heißt es dann: Wer räumt
eigentlich den Schnee beiseite.
Wer
ist dazu verpflichtet?
Jede Gemeinde in Deutschland regelt ganz individuell in ihrer Satzung
die Winterpflichten. Fest steht nur, dass generell alle Straßen
von der Stadt geräumt und gestreut werden. Darüber hinaus lautet
das alte Prinzip: "Ein jeder kehre vor seiner eigenen Tür".
Hier sind in erster Linie Bürgersteige, Hauszugänge und Ausfahrten,
die an die Straße grenzen, gemeint, die durch die Anwohner von Schnee
und Eis befreit und bei Bedarf gestreut werden müssen.
In der Regel sind die Hauseigentümer für das Räumen zuständig,
außer, die Pflicht wird in vermieteten Häusern auf einen professionellen
Winterdienst oder Hausmeister übertragen. Wird beispielsweise ein
Mieter damit beauftragt, muss es im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart
werden. Wird die Räumpflicht vernach-lässigt, sind Mieter und
vor allem der Hausbesitzer für eventuelle Personen-schäden haftbar
zu machen.
Wann
und wie muss geräumt und gestreut werden?
Zu welcher Tageszeit die Wege vom Schnee befreit werden müssen, ist
von Stadt zu Stadt unterschiedlich geregelt. Aktuelle Gerichtsurteile
gehen von einem zumutbaren Zeitraum zwischen 7.00 bis 20.00 Uhr aus.
Mit der Räumung muss spätestens eine halbe Stunde nach Ende
des Schneefalls begonnen werden. Bei ununterbrochenem Schneetreiben sind
die Räum- und Streuarbeiten zu wiederholen. Als unzumutbar gilt das
Schneeberäumen bei besonders extremen Wetterunbilden, wie beispielsweise
bei Schneesturm und Eisregen.
Der Schnee muss derart beiseite geräumt werden, dass zwei Personen
neben-einander gehen können, also einen bis 1,50 Meter. Zur Vorbeugung
einer Rutschgefahr infolge Eisbildung ist ausgiebig zu streuen.
Lieber
Urlaub, statt Eis und Schnee?
Wer zum Winterdienst verpflichtet ist, muss diese Pflicht ohne wenn und
aber erledigen: Es gibt keine Entschuldigungsgründe. Im Krankheits-
oder Urlaubsfall muss für eine Vertretung gesorgt werden.
Urteilssprüche
zum Thema:
Hausbesitzer müsen sicherstellen,
dass der Weg vom Bürgersteig zum Eingang ihres Hauses begehbar ist.
Allerdings müssen sie dieser Pflicht nicht rund um die Uhr nachkommen.
Die Verkehrssicherungspflicht beginnt morgens erst, wenn der allgemeine
Verkehr (ca. ab 7.00 Uhr) einsetzt (OLG Celle, AZ 9 U 192/03).
Hauseigentümer müssen im
Winter die Gehwege räumen und streuen. Für Unfälle haften
sie aber erst ab sieben Uhr (OLG Düsseldorf, AZ 24 U 143/99).
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