Winterfreuden - Winterpflichten (07.10. 04)
Die Blätter tauschen ihr sattes Grün in goldgelb bis braun ein. Kurze Zeit später fallen sie vom Ast und der Winter steht vor der Tür. Neben den Winterfreuden hat der Hauseigentümer aber auch Winterpflichten. Jedes Jahr aufs Neue heißt es dann: Wer räumt eigentlich den Schnee beiseite.

Wer ist dazu verpflichtet?
Jede Gemeinde in Deutschland regelt ganz individuell in ihrer Satzung die Winterpflichten. Fest steht nur, dass generell alle Straßen von der Stadt geräumt und gestreut werden. Darüber hinaus lautet das alte Prinzip: "Ein jeder kehre vor seiner eigenen Tür". Hier sind in erster Linie Bürgersteige, Hauszugänge und Ausfahrten, die an die Straße grenzen, gemeint, die durch die Anwohner von Schnee und Eis befreit und bei Bedarf gestreut werden müssen.
In der Regel sind die Hauseigentümer für das Räumen zuständig, außer, die Pflicht wird in vermieteten Häusern auf einen professionellen Winterdienst oder Hausmeister übertragen. Wird beispielsweise ein Mieter damit beauftragt, muss es im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart werden. Wird die Räumpflicht vernach-lässigt, sind Mieter und vor allem der Hausbesitzer für eventuelle Personen-schäden haftbar zu machen.

Wann und wie muss geräumt und gestreut werden?
Zu welcher Tageszeit die Wege vom Schnee befreit werden müssen, ist von Stadt zu Stadt unterschiedlich geregelt. Aktuelle Gerichtsurteile gehen von einem zumutbaren Zeitraum zwischen 7.00 bis 20.00 Uhr aus.
Mit der Räumung muss spätestens eine halbe Stunde nach Ende des Schneefalls begonnen werden. Bei ununterbrochenem Schneetreiben sind die Räum- und Streuarbeiten zu wiederholen. Als unzumutbar gilt das Schneeberäumen bei besonders extremen Wetterunbilden, wie beispielsweise bei Schneesturm und Eisregen.
Der Schnee muss derart beiseite geräumt werden, dass zwei Personen neben-einander gehen können, also einen bis 1,50 Meter. Zur Vorbeugung einer Rutschgefahr infolge Eisbildung ist ausgiebig zu streuen.

Lieber Urlaub, statt Eis und Schnee?
Wer zum Winterdienst verpflichtet ist, muss diese Pflicht ohne wenn und aber erledigen: Es gibt keine Entschuldigungsgründe. Im Krankheits- oder Urlaubsfall muss für eine Vertretung gesorgt werden.

Urteilssprüche zum Thema:
Hausbesitzer müsen sicherstellen, dass der Weg vom Bürgersteig zum Eingang ihres Hauses begehbar ist. Allerdings müssen sie dieser Pflicht nicht rund um die Uhr nachkommen. Die Verkehrssicherungspflicht beginnt morgens erst, wenn der allgemeine Verkehr (ca. ab 7.00 Uhr) einsetzt (OLG Celle, AZ 9 U 192/03).

Hauseigentümer müssen im Winter die Gehwege räumen und streuen. Für Unfälle haften sie aber erst ab sieben Uhr (OLG Düsseldorf, AZ 24 U 143/99).