Neue Förderbeträge beachten (13. 01. 04)
Die Eigenheimzulage wurde zum 1. Januar 2004 gekürzt. Zukünftig soll nicht mehr zwischen Neubauten und bereits bestehenden Gebäuden unterschieden werden. Der Förderhöchstbetrag wurde auf einheitliche 1 250 Euro herabgesetzt. Die Kin-derzulage wurde indes von 767 auf 800 Euro erhöht. Ausbauten und Erweiterungen werden künftig nicht mehr gefördert. Die Grenze für die Geltendmachung der Ei-genheimzulage verringert sich auf 70 000 (Alleinstehende)/ 140 000 Euro (Ehe-gatten); für jedes berücksichtigungsfähige Kind erhöht sich dieser Betrag nochmals um 30 000 Euro.

Bei der Wohnungsbauprämie wurde die Förderung von 10 Prozent auf 8,8 Prozent der Aufwendungen herabgesetzt. Der Pauschbetrag für Werbungskosten von Ar-beitnehmern vermindert sich von 1 044 auf 920 Euro, wenn nicht höhere Werbungs-kosten nachgewiesen wurden. Der Sparerfreibetrag für Einkünfte aus Kapitalver-mögen vermindert sich von 1 550 (Alleinstehende)/ 3 100 Euro (Ehegatten) auf
1 370/2 740 Euro.

Die staatliche Förderung für die eigenen vier Wände wurde zum 1. Januar 2004 um 30 Prozent gesenkt!
 

Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erfor-derlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmi-gungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen (z.B. eine Bauanzeige) einzureichen sind, gilt der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Bei Bau-maßnahmen, die weder einen Bauantrag noch die Einreichung von Bauunterlagen erfordern, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Anspruchsberechtigte mit den Bauarbeiten beginnt.

Künftig wird die Nutzungsüberlassung im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bereits dann in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt, wenn das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 Prozent der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Bisher lag die Grenze genau bei 50 Prozent.

Im Rahmen der Vermögensbildung wurde die Arbeitnehmersparzulage auf 18 Pro-zent (bisher 20 Prozent) der angelegten vermögenswirksamen Leistungen reduziert und auf einen Höchstbetrag von 400 Euro (bisher 408 Euro) gekürzt. Im Beitritts-gebiet reduziert sich der Zulagesatz von 25 Prozent auf 22 Prozent. Kinder, die sich in einer Berufsausbildung befinden, werden im Rahmen des Kindergeldrechts zukünftig berücksichtigt, wenn sie Einkünfte und Bezüge von nicht mehr als 7 680 Euro (bisher 7 188 Euro) erzielen.

Bauherren, die vor dem 1. Januar 2004 mit der Herstellung begonnen haben, und Erwerber, die vor dem 1. Januar 2004 den notariellen Kaufvertrag abgeschlossen oder einer Genossenschaft beigetreten sind, haben noch Anspruch auf Eigenheim-zulage nach den bisherigen Regelungen des Eigenheimzulagengesetzes über den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren.

Die Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen erfolgt nur, wenn der Anspruchsberechtigte spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraumes mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung beginnt.

Bitte lesen Sie auch - alle neuen Gesetze zum 1. Januar 2004!