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Neue
Förderbeträge beachten (13. 01. 04) Bei
der Wohnungsbauprämie wurde die Förderung von 10 Prozent auf
8,8 Prozent der Aufwendungen herabgesetzt. Der Pauschbetrag für Werbungskosten
von Ar-beitnehmern vermindert sich von 1 044 auf 920 Euro, wenn nicht
höhere Werbungs-kosten nachgewiesen wurden. Der Sparerfreibetrag
für Einkünfte aus Kapitalver-mögen vermindert sich von
1 550 (Alleinstehende)/ 3 100 Euro (Ehegatten) auf
Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erfor-derlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmi-gungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen (z.B. eine Bauanzeige) einzureichen sind, gilt der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Bei Bau-maßnahmen, die weder einen Bauantrag noch die Einreichung von Bauunterlagen erfordern, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Anspruchsberechtigte mit den Bauarbeiten beginnt. Künftig
wird die Nutzungsüberlassung im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung bereits dann in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen
Teil aufgeteilt, wenn das Entgelt für die Überlassung einer
Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 Prozent der ortsüblichen Marktmiete
beträgt. Bisher lag die Grenze genau bei 50 Prozent. Bauherren,
die vor dem 1. Januar 2004 mit der Herstellung begonnen haben, und Erwerber,
die vor dem 1. Januar 2004 den notariellen Kaufvertrag abgeschlossen oder
einer Genossenschaft beigetreten sind, haben noch Anspruch auf Eigenheim-zulage
nach den bisherigen Regelungen des Eigenheimzulagengesetzes über
den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren. Bitte lesen Sie auch - alle neuen Gesetze zum 1. Januar 2004! |
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