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Bauherren verunsichert (2. Februar 2012) Wirkt Wärmedämmung als Brandbeschleuniger? Bei einem Brand in Berlin im Jahr 2005 kamen zwei Menschen ums Leben. Dessen ungeachtet stellte die Staatsanwaltschaft Berlin ihre Ermittlungen ein. Die Bauweise und -ausführung der Fassade sei zwar "möglicherweise Brand fördernd" gewesen, "aber nicht in einer Weise vorschriftswidrig, dass sich hieraus eine strafrechtliche Verantwortlichkeit hätte herleiten lassen", erklärte die Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft Berlin zum damaligen Brandhergang. Sind die Vorschriften bezüglich des Brandschutzes in Verbindung mit Wärmedämmverbund-Systemen zu lasch formuliert? Der am 28. November 2011 im NDR-Fernsehen gezeigte Filmbericht und der darauf Bezug nehmende Spiegel-online-Artikel artikulieren ein vermeintlich hohes Brandrisiko bei der Verwendung von Wärmedämmverbund-Systemen (WDSV) mit Polystyrol-Dämmstoff (EPS-Hartschaumplatten), obwohl diese so genannten WDV-Systeme bauaufsichtlich zugelassen sind. Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) reagierte am 21. Dezember 2011 mit einer Stellungnahme auf diese Veröffentlichungen, um die Sichtweise des Instituts zu verdeutlichen und die Verunsicherung bei vielen Bauherren zu mindern:
Bei den vom DIBt zugelassenen WDV-Systemen mit Polystyrol-Dämmstoffplatten (EPS-Hartschaumplatten) muss zum einen der Nachweis der Baustoffklasse B1 (schwer entflammbar) nach DIN 4102-1 für die "Komponente" EPS-Hartschaumplatten erbracht werden und zum anderen ist für das komplette WDV-System der Nachweis, dass die Anforderungen an schwer entflammbare Baustoffe erfüllt werden, durch Brandprüfungen nach nationalen (DIN 4102-1) oder europäischen Prüfverfahren (DIN EN 13823) sowie ggf. durch zusätzliche Großversuche im Maßstab 1:1 zu führen. Die Einstufung "schwer entflammbar" bedeutet dabei, dass unter den Bedingungen eines beginnenden Zimmerbrandes bzw. bei Beanspruchung einer Außenwandbekleidung durch Flammen aus einem im Vollbrand stehenden Raum der energetische Beitrag des betreffenden Baustoffs (hier WDV-System) zum Brand sowie die daraus resultierende Brandausbreitung über den Primärbrandbereich hinaus gering sind. WDV-Systeme mit o.g. Dämmstoffplatten, insbesondere bei großen Dämmstoffdicken (dicker als 100 mm), sind bei Brandbeanspruchungen im Sturzbereich von Öffnungen kritisch und können sich unter bestimmten Bedingungen wie normal entflammbare Baustoffe verhalten, d.h. eine ungehinderte Brandausbreitung ist möglich. Insofern liefert der Filmbericht keine neuen Erkenntnisse. Dass WDV-Systeme mit Polystyrol-Dämmstoffplatten brennen, ist in der Fachwelt eine allseits bekannte Tatsache.
Dieses seit Mitte der 1990er Jahre bekannte Brandverhalten führte dazu, dass durch Hersteller und den Fachverband WDVS in Abstimmung mit dem DIBt unter Einbeziehung des zuständigen Sachverständigenausschusses (SVA) des DIBt und der Bauaufsicht konstruktive Brandschutzmaßnahmen gegen eine Brandausbreitung und Brandweiterleitung bei WDV-Systemen mit EPS-Dämmstoffen entwickelt und in umfangreichen Testserien geprüft wurden. Die verbindliche Festschreibung dieser Maßnahmen erfolgte dann in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen für diese WDV-Systeme. Im Einzelnen wird dazu in den Zulassungen für o.g. WDV-Systeme als konstruktive Maßnahme die Sturzbekleidung und eine seitliche Verkleidung von Außenwandöffnungen oder alternativ die Anordnung von Brandsperren aus nicht brennbaren Mineralwolledämmstoffen oder anderen bauaufsichtlich zugelassenen Konstruktionen über jedem zweiten Geschoss festgelegt. Die Anordnung von Brandsperren in mindestens jedem 2. Geschoss ist mit der Fachwelt (Sachverständige, Bauaufsicht) im Hinblick auf die Begrenzung einer möglichen Brandausbreitung bei Gebäuden über 7 bis 22 m abgestimmt. Diese Lösung berücksichtigt, dass bei Außenwänden mit Öffnungen (Fenster) und ohne brennbare Außenwandbekleidungen, im Falle eines Raumbrandes Flammen aus den Fenstern schlagen werden. An die im darüber liegenden Geschoss befindlichen Fenster (und deren Gläser) werden keine Anforderungen an eine Feuerwiderstandsfähigkeit gestellt; die Anforderung an eine Feuerwiderstandsfähigkeit besteht grundsätzlich nur für die Geschosstrenndecken (mit Ausnahme bei Gebäudeklasse 1), d.h., die aus den Fenstern schlagenden Flammen können das darüber befindliche Geschoss (und die Fenster) erreichen. Das mögliche Versagen der Fenster (Glasbruch) durch die thermische Einwirkung von Flammen wird hingenommen. Insofern ist die Anordnung von Brandriegeln in jedem 2. Geschoss im Einklang mit den Bestimmungen der Landesbauordnungen und sie begrenzt wirksam eine Brandausbreitung/Brandweiterleitung auf Außenwänden. Dies wurde durch umfangreiche Prüfungen an originalmaßstäblichen Versuchsaufbauten von WDV-Systemen nachgewiesen. Zu dem bei der MPA Braunschweig durchgeführten Brandversuch ist Folgendes anzumerken: Zu dem im Fernsehbericht des NDR zitierten Feuerwehreinsatz in Berlin im Jahr 2005 ist festzustellen, dass es sich hierbei nicht um ein vom DIBt zugelassenes WDV-System handelte. Das DIBt hatte dieses Brandereignis – obwohl es nicht direkt betroffen war - zum Anlass genommen im Frühjahr 2005 in seinem SVA "Brandverhalten von Baustoffen B1/B2" über ggf. erforderliche Konsequenzen für das Zulassungsverfahren bei WDV-Systemen zu beraten. Im Ergebnis wurde von den Sachverständigen festgestellt, dass Zulassungsverfahren des DIBt nicht betroffen seien, die bisher zugelassenen WDV-Systeme seien hinreichend sicher. (Ende der Stellungnahme) Einbau von Brandsperren unumgänglich Bei Einfamilienhäusern sind diese Brandsperren beispielsweise gar nicht vorgeschrieben. Bei Gebäuden mittlerer Höhe (7 bis 22 m) müssen diese eigentlich nur über den Fenstern eingebaut werden - allerdings nur sofern die Polystyrol-Hartschaumplatten eine Dicke von 100 mm überschreiten. Die Montage der Einzelstreifen ist, z.B. bei Fassaden mit vielen Fenstern, zeit- und kostenintensiv, so die Dämmstoffhersteller, so dass nur allzu gern darauf verzichtet wird. Gesetzliche Brandschutz-Anforderungen Fazit: Wer beim Brandschutz spart, bringt Bewohner im Falle eines Brandes unnötig in Gefahr. Egal, ob er die Vorschriften eingehalten hat. Die gesetzlichen Vorschriften lassen leider viel zu viel Spielraum für subjektive Entscheidungen beim Umgang mit WDV-Systemen zu. Jedes Brandopfer ist eines zuviel! |
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