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Handwerkerleistungen absetzen! (14. März 2010) Nur Lohnkosten, keine Materialkosten! Als Faustregel gilt: Arbeiten, die innerhalb des Grundstücks ausgeführt werden, sind größtenteils von der Steuer begünstigt. So lassen sich bei einer Abflussrohreinigung die Steuern mit den Kosten mindern, die für die Rohre auf dem eigenen Grund und Boden entstanden sind. Die Meter außerhalb des Grundstücks bleiben allerdings unberücksichtigt. Darüber hinaus gilt folgende Regel: Steuer senkend wirken sich nur die Lohnkosten, nicht aber die Materialkosten aus. Wer zum Beispiel einen Carport bauen oder eine Terrasse überdachen lassen möchte, kann die Arbeitskosten absetzen, das Holz jedoch nicht. Nach § 52 Abs. 50b Satz 4 EStG ist die Regelung erstmals für im Veranlagungszeitraum 2009 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31. Dezember 2008 erbracht worden sind. Dabei muss das beauftragte Unternehmen nicht in die Handwerksrolle eingetragen sein; es können auch Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz mit der Leistung beauftragt werden. Im BMF-Schreiben heißt es dazu wörtlich: § 35a Abs. 3 EStG (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG a. F.) gilt für alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen, in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen. Quelle: BMF |
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