Schädiger muss für Schaden aufkommen (07. 07. 03)
Am 9. Januar 2003 hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil - VII ZR 181/00 - eine weitreichende Entscheidung in Bezug auf Mangelbegriff und Minderungsver-langen gemäß § 13 VOB/B getroffen. Demnach kann ein Auftraggeber Minderung für einen technischen Minderwert verlangen, wenn die vertragswidrige Ausführung das Risiko begründet, dass das ausgeführte Werk im Vergleich zu dem vertraglich geschuldeten Werk eine geringere Haltbarkeit und Nutzungsdauer hat.

Das BGH-Urteil - VII ZR 181/00
a)
Eine Beeinträchtigung des nach dem Vertrag vor-ausgesetzten Gebrauchs liegt vor, wenn die mit der vertraglich geschuldeten Ausführung erreichbaren technischen Eigenschaften, die für die Funktion des Werkes von Bedeutung sind, durch die vertragswidrige Ausführung nicht erreicht werden und damit die Funktion des Werkes gemindert wird.
 

b) Begründet die vertragswidrige Ausführung das Risiko, dass das ausgeführte Werk im Vergleich zu dem vertraglich geschuldeten Werk eine geringere Haltbar-keit und Nutzungsdauer hat und dass erhöhte Betriebs- oder Instandsetzungs-kosten erforderlich werden, ist der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch gemindert.

c) Eine Beeinträchtigung des nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch liegt vor, wenn die mit der vertraglich geschuldeten Ausführung erreichbare Nutzlast einer Betondecke mit der vertragswidrigen tatsächlichen Ausführung nicht erreicht wird. Für die Beeinträchtigung des nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauchs ist es unerheblich, dass die tatsächliche Ausführung nach dem derzeitigen Er-kenntnisstand für alle denkbaren Lastfälle ausreicht und welche Vorstellungen der Auftraggeber hinsichtlich der zukünftigen Nutzlast hat.

d) Die Berechnung der Minderung nach den Mängelbeseitigungskosten kommt nicht in Betracht, wenn die Nachbesserung unmöglich oder unverhältnismäßig ist.

e) Verwendet der Auftragnehmer im Vergleich zur geschuldeten Ausführung min-derwertiges Material, dann ist die Vergütung des Auftragnehmers um den Vergü-tungsanteil zu mindern, der der Differenz zwischen der erbrachten und der geschuldeten Ausführung entspricht.

f) Der Auftraggeber kann Minderung für den technischen Minderwert verlangen, der durch die vertragwidrige Ausführung im Vergleich zur geschuldeten verursacht worden ist.

g) Neben einer Minderung für einen technischen Minderwert kann der Auftraggeber für einen merkantilen Minderwert Minderung verlangen, wenn die vertragswidrige Ausführung eine verringerte Verwertbarkeit zur Folge hat, weil die maßgeblichen Verkehrskreise ein im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung geringeres Vertrauen in die Qualität des Gebäudes haben.

Grundlage des Urteils: Eine Betondecke einer Tiefgarage wurde in Betongüte B 25 statt in der vereinbarten Güteklasse B 35 ausgeführt.
Weitere Infos unter: www.bundesgerichtshof.de
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Merkantiler Minderwert - Schaden am Bauwerk