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Schädiger
muss für Schaden aufkommen (07. 07. 03)
Am 9. Januar 2003 hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil - VII ZR 181/00
- eine weitreichende Entscheidung in Bezug auf Mangelbegriff und Minderungsver-langen
gemäß § 13 VOB/B getroffen. Demnach kann ein Auftraggeber
Minderung für einen technischen Minderwert verlangen, wenn die vertragswidrige
Ausführung das Risiko begründet, dass das ausgeführte Werk
im Vergleich zu dem vertraglich geschuldeten Werk eine geringere Haltbarkeit
und Nutzungsdauer hat.
Das
BGH-Urteil - VII ZR 181/00
a) Eine Beeinträchtigung des nach dem Vertrag vor-ausgesetzten
Gebrauchs liegt vor, wenn die mit der vertraglich geschuldeten Ausführung
erreichbaren technischen Eigenschaften, die für die Funktion
des Werkes von Bedeutung sind, durch die vertragswidrige Ausführung
nicht erreicht werden und damit die Funktion des Werkes gemindert
wird. |
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b)
Begründet die vertragswidrige Ausführung das Risiko, dass das
ausgeführte Werk im Vergleich zu dem vertraglich geschuldeten Werk
eine geringere Haltbar-keit und Nutzungsdauer hat und dass erhöhte
Betriebs- oder Instandsetzungs-kosten erforderlich werden, ist der nach
dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch gemindert.
c) Eine Beeinträchtigung des nach dem Vertrag vorausgesetzten
Gebrauch liegt vor, wenn die mit der vertraglich geschuldeten Ausführung
erreichbare Nutzlast einer Betondecke mit der vertragswidrigen tatsächlichen
Ausführung nicht erreicht wird. Für die Beeinträchtigung
des nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauchs ist es unerheblich, dass
die tatsächliche Ausführung nach dem derzeitigen Er-kenntnisstand
für alle denkbaren Lastfälle ausreicht und welche Vorstellungen
der Auftraggeber hinsichtlich der zukünftigen Nutzlast hat.
d) Die Berechnung der Minderung nach den Mängelbeseitigungskosten
kommt nicht in Betracht, wenn die Nachbesserung unmöglich oder unverhältnismäßig
ist.
e) Verwendet der Auftragnehmer im Vergleich zur geschuldeten Ausführung
min-derwertiges Material, dann ist die Vergütung des Auftragnehmers
um den Vergü-tungsanteil zu mindern, der der Differenz zwischen der
erbrachten und der geschuldeten Ausführung entspricht.
f) Der Auftraggeber kann Minderung für den technischen Minderwert
verlangen, der durch die vertragwidrige Ausführung im Vergleich zur
geschuldeten verursacht worden ist.
g) Neben einer Minderung für einen technischen Minderwert
kann der Auftraggeber für einen merkantilen Minderwert Minderung
verlangen, wenn die vertragswidrige Ausführung eine verringerte Verwertbarkeit
zur Folge hat, weil die maßgeblichen Verkehrskreise ein im Vergleich
zur vertragsgemäßen Ausführung geringeres Vertrauen in
die Qualität des Gebäudes haben.
Grundlage
des Urteils: Eine Betondecke einer Tiefgarage wurde in Betongüte
B 25 statt in der vereinbarten Güteklasse B 35 ausgeführt.
Weitere Infos unter: www.bundesgerichtshof.de
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Merkantiler Minderwert - Schaden am Bauwerk
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