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Streupflicht beginnt 7 Uhr (1. Dezember 2008)
Vielerorts hat bereits der Winter Einzug gehalten in Deutschland. Um die Streupflicht gibt es jedes Jahr von neuem Streit. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema:
Wer muss streuen und räumen?
Bei öffentlichen Gehwegen trägt zunächst die Gemeinde die so genannte Verkehrssicherungspflicht. Die Gemeinden machen aber in der Regel von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch, die Pflichten auf die Hauseigentümer abzuwälzen. Diese wiederum dürfen es an einen Verwalter, Hausmeister oder Mieter weiter delegieren.
Das OLG Dresden (AZ: 7 U 905/96) hierzu: Hat der Hauseigentümer seine Räum- und Streupflicht ordnungsgemäß auf Mieter übertragen, muss er nach einem Glatteisunfall in der Regel nicht haften. Denn er kann davon ausgehen, dass die Mieter ihren vertraglich vereinbarten Pflichten nachkommen. Wer die Pflichten delegiert, muss die Hilfspersonen sorgfältig aussuchen und gegebenenfalls kontrollieren.
Bei Übertragung der Räumpflicht auf eine Firma kann ein Mieter, der sich bei einem Sturz verletzt, direkt die Firma verklagen. Der Vermieter bleibt außen vor. BGH - AZ: VI ZR 126/07 vom 22. Januar 2008.
Wann beginnt die Streupflicht?
Dafür bieten die jeweiligen Gemeindesatzungen Anhaltspunkte. In der Regel ist eine Streupflicht für die Zeit zwischen 7 Uhr und 20 Uhr vorgesehen, also für die typische Zeit des Berufsverkehrs. Am Wochenende beginnt die Streupflicht zumeist gegen 9 Uhr.
Das OLG Düsseldorf (AZ: 24 U 143/99) hierzu: Stürzt ein Mieter morgens um 6.05 Uhr auf einer rutschigen Außentreppe, so kann der Vermieter dafür nicht zur Verantwortung gezogen werden. Zu dieser Zeit, außerhalb der "allgemeinen Verkehrsstunden", habe für den Vermieter noch keine Pflicht bestanden, die Treppe zu streuen.
Das OLG Celle (AZ: 9 U 192/03) hierzu: Hausbesitzer müssen sicherstellen, dass der Weg vom Bürgersteig zum Eingang ihres Hauses begehbar ist.
Was muss geräumt werden?
Alle Wege, die üblicherweise genutzt werden, müssen gefahrlos benutzbar sein. Neben dem Gehweg vor dem Haus sind daher ebenso Hauseingang oder etwa der Zugang zu Mülltonnen, Keller oder Garagen zu räumen. Die Gemeindesatzungen geben oftmals Auskunft darüber, wie viel Weg begehbar sein muss.
Das OLG Bamberg (AZ: 5 U 46/75) hierzu: Ein Gehsteig sollte so geräumt sein, dass zwei Fußgänger aneinander vorbeikommen. Dafür reichen im Allgemeinen 80 bis 120 cm.
Wie oft am Tag muss geräumt werden?
Das OLG Schleswig (AZ: 11 U 14/2000) hierzu: Während der allgemeinen Verkehrszeiten müssen die Wege ständig frei sein. Wenn wegen starken Schneefalls oder sich ständig erneuernden Glatteises erkennbar ist, dass die Arbeit erfolglos bleibt, kann gewartet werden. Es ist dabei immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden.
Was passiert bei Versäumnissen?
Das OLG Köln (AZ: 26 U 44/94) hierzu: Wer seine Verkehrsicherungspflicht verletzt hat, kann bei Verletzungen von Passanten nicht nur für Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden. Es droht sogar ein Bußgeld, das keine Haftpflichtversicherung übernimmt. Als Ausrede gilt beispielsweise nicht, dass man gerade im Urlaub war. Wurde die Pflicht etwa per Mietvertrag übernommen, muss für eine Vertretung gesorgt werden
Die Private Haftpflichtversicherung ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson und sichert die Privatperson auch als Mieter oder Eigentümer einer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendeten Wohnung ab. Dies bezieht sich u.a. auch auf die Räum- und Streupflicht. Ein selbst bewohntes Einfamilienhaus ist somit über die Privathaftpflichtversicherung mit entsprechendem Versicherungsschutz abgedeckt.
Eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung braucht derjenige, der Eigentümer eines Hauses oder Grundstücks ist, für das ihm die Verkehrssicherungspflicht obliegt. Gleiches gilt für Besitzer von Eigentumswohnungen. Wie bei allen Haftpflichtschäden haftet der Eigentümer mit seinem gesamten Vermögen und Einkommen - bis zur Pfändungsgrenze. Dipl.-Ing. (FH) Uwe Morchutt |