Kehrmonopol abgeschafft (22. September 2008)
Der Bundesrat befürwortete am 19. September 2008 in Berlin das modifizierte Schornsteinfegergesetz (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG), so dass diese Berufsgattung gemäß EU-Recht für den Wettbewerb Schritt für Schritt geöffnet wird. Das über 70 Jahre andauernde Monopol der Schornsteinfeger, das die Nationalsozialisten 1935 ins Leben gerufen haben, ist damit gekippt worden. Hauseigentümer können sich in Zukunft ihren Schornsteinfeger weitgehend frei wählen. Alle Arbeiten, die keine Kontrollen beinhalten, werden im Wettbewerb angeboten. Das Gesetz wird aller Voraussicht nach im Oktober dieses Jahres in Kraft treten.

Tatsächlich leben die bundesweit rund 20 000 Kaminkehrer mit einem Gebietsschutz, da das Gesetz über das Schornsteinfegerwesen Deutschland in etwa 7800 Kehrbezirke teilt. Bislang existiert in Deutschland also keinerlei Wettbewerb zwischen den Schornsteinfegern. Sie bekommen vom Regierungspräsidenten nach einer Wartezeit von durchschnittlich zwölf Jahren einen eigenen Kehrbezirk zugewiesen. In diesem Gebiet kann ihnen niemand Konkurrenz machen, sie behalten ihn bis zur Rente.

Haus- und Wohnungsbesitzer in der Verantwortung
Mit dem neuen Gesetz werden Haus- und Wohnungsbesitzer allerdings deutlich stärker in die Verantwortung genommen als bisher. Sie müssen künftig selbst dafür sorgen, dass gesetzlich vorgeschriebene Überprüfungen der Brandschutzvorschriften sowie Umweltschutzmessungen an ihren Anlagen vorgenommen werden. Nach dem alten Gesetz – also noch bis zum 31. Dezember 2012 – besucht der Schornsteinfeger jeden Haushalt in seinem Kehrbezirk automatisch mindestens einmal jährlich. Künftig wird lediglich die Feuerstättenschau noch regelmäßig – zwei Mal in sieben Jahren – vom Inhaber des Kehrbezirkes durchgeführt.

So sollen Arbeiten, die keine Kontrollaufgaben beinhalten, künftig nicht mehr zu den hoheitlichen Aufgaben gehören. Das heißt, mit dem schnöden Kehren der Schornsteine können Hausbesitzer künftig auch andere Anbieter beauftragen. Es sollen aber nur Betriebe berechtigt sein, die mit dem Schornsteinfeger-Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder entsprechende Dienstleistungen ausführen dürfen. Alle gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollaufgaben - etwa die Überprüfung und Feststellung der Betriebssicherheit einer Anlage - sollen aber weiterhin den Bezirksschornsteinfegern obliegen.

Hier die Übergangsfristen, die das neue SchfHwG vorsieht! (PDF 1 DS/45 KB)

Das Verbot von Nebentätigkeiten wird aufgehoben, so dass die Schornsteinfeger auch Leistungen wie Energieberatung anbieten können, die nicht zu ihrem klassischen Aufgabenbereich gehören. Als Übergangsregelung sollen bereits bestellte Bezirksschornsteinfegermeister bis Ende 2014 in diesem Bezirk bleiben, ohne an einer Ausschreibung teilnehmen zu müssen. Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, so die neue Bezeichnung anstelle des Bezirksbevollmächtigten und Bezirksschornsteinfegermeister, dürfen die Daten des Kehrbuches nur nutzen, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

Mehr Mängel an Feuerungsanlagen zu erwarten
Das Schornsteinfegerhandwerk befürchtet durch das neue Gesetz noch mehr Mängel an Feuerungsanlagen als bisher. In rund 14 Mio. Gebäuden werden durch die Schornsteinfeger jährlich wiederkehrende und in regelmäßigen Zeitabständen Kehr- und Überprüfungsarbeiten (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) in Deutschland ausgeführt. 2007 wurden allein im Bundesland Hessen bei der Feuerstättenschau fast 150 000 Mängel (betriebs- und brandsicherheitstechnischer Art) an bestehenden Feuerungsanlagen registriert. An neu gebauten Feuerungsanlagen wurden bei der Prüfung und Begutachtung nach den Landesbauordnungen (LBO) etwa 14 900 Mängel und an wesentlich geänderten Feuerungsanlagen mehr als 18 200 Mängel festgestellt. Dipl.-Ing. (FH) Uwe Morchutt