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Für und Wider von DIN-Normen (24. Mai 2007)
Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten bei der Anwendung und Auslegung von DIN-Normen. Das Für und Wider wird nach wie vor differenziert interpretiert. Hier einige Zitate zum besseren Verständnis:
„Bei der Planung sind allgemein anerkannte Regeln der Technik zu beachten, wer diese außer Acht lässt und damit die Ursache für einen Bauwerksmangel setzt, dem ist ein schuldhafter Planungsfehler anzulasten”.

„Mit der Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) ist jedoch nicht gesagt, dass die in Normen festgehaltenen Regeln mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik identisch sind. Die Nichtbeachtung einer Norm braucht deswegen kein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu sein und die Beachtung einer Norm gibt noch keine Gewähr dafür, dass allgemein anerkannte Regeln der Technik beachtet worden sind.”

„Wesen und Begriff der allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht einem berechtigten Schutzbedürfnis des Bauherrn, nur ein Bauwerk errichtet zu bekommen, das auf Dauer gebrauchstauglich und haltbar ist. In den allgemein anerkannten Regeln der Technik finden wir solche Regeln wieder, die dieser Anforderung zu genügen vermögen, weil sie sich einmal in der Wissenschaft als richtig durchgesetzt haben und weil sie sich zum anderen in der Praxis als richtig und brauchbar bewährt haben”.

„Wenn nach allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bauen ist, dann erhebt sich die Frage, ob er schlechthin nach Normen bauen darf. Dies wäre ohne Umschweife zu bejahen, wenn die in den Regelwerken zusammengefassten Normen allgemein anerkannte Regeln der Technik zum Inhalt hätten. Dem ist aber nicht so. Normen sind im Allgemeinen allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gleichzusetzen”.

„Wird in das Normenwerk eine Regel aufgenommen, deren theoretische Richtigkeit ungewiss und deren praktische Bewährung noch aussteht oder noch nicht sicher festzustellen ist, dann kann die Norm nicht einer allgemein anerkannten Regeln der Technik gleich geachtet werden”.

Das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH), urteilte am 14. Mai 1998 unmissverständlich (Aktenzeichen VII ZR 184/97): Die DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Sie können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben. Nach BGH kommt es auf die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik an. Diese dürfen keineswegs mit den DIN-Normen identisch gesetzt werden. Die Mangelfreiheit kann nicht ohne weiteres einer DIN-Norm entnommen werden. Maßgebend ist nicht, welche DIN-Norm gilt, sondern ob die Bauausführung zur Zeit der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht (BGB § 633 (Mangelbeseitigung). [IBR 1998, Privates Baurecht, S. 377).

Die Entscheidung des BGH ist ein Beleg für die geringe juristische Aussagekraft technischer Normen. DIN- und andere Normen werden nur dann für die Bauausführung zum verbindlichen Standard, wenn diese im Bauvertrag ausdrücklich vertraglich vereinbart werden. Anderenfalls können technische Normen allenfalls einen Anhaltspunkt für die Regeln der Technik liefern, die vom Bauunternehmer zu beachten sind. Gibt es beispielsweise keine Vereinbarung, so kommt es auf die anerkannten Regeln der Technik an.

Das DIN (Deutsches Institut für Normung) besagt selber: „Durch das Anwenden von Normen entzieht sich niemand der Verantwortung für eigenes Handeln. Jeder handelt insoweit auf eigene Gefahr".

Beachte: Selbst bei Einhaltung der gültigen Norm besteht ein Mangel, wenn die anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zu den Normenausschüssen u.a. erklärt ("Meersburg-Urteil": Bundesverwaltungsgericht Aktenzeichen 4 C 33 - 35/83, Urteil vom 22. Mai 1987):
1. „Die Normausschüsse des Deutschen Instituts für Normung, sind so zusammengesetzt, dass ihnen der für ihre Aufgabe benötigte Sachverstand zu Gebote steht. Daneben gehören ihnen aber auch Vertreter bestimmter Branchen und Unternehmen an, die deren Interessenstandpunkte einbringen”.
2. „Zwar kann den DIN-Normen einerseits Sachverstand und Verantwortlichkeit für das allgemeine Wohl nicht abgesprochen werden. Andererseits darf aber nicht verkannt werden, dass es sich dabei zumindest auch um Vereinbarungen interessierter Kreise handelt, die eine bestimmte Einflussnahme auf das Marktgeschehen bezwecken”.

Was sind eigentlich allgemein anerkannte Regeln der Technik?
Von der überwiegenden Mehrheit der in der Praxis Tätigen als bewährte und richtige Ausführung oder Bauweise anerkannt. Bezeichnet das „baupraktisch Bewährte”. Auf die Brauchbarkeit und Qualität einer Ausführung kann der Auftraggeber durchweg vertrauen. Ein Mangel nach Werkvertragsrecht liegt schon bei Nichteinhaltung vor. Sie stellen für den Sollzustand Minimalforderungen dar.

Apropos: Die Entscheidung des Reichsgerichtes zum Begriff: „allgemein anerkannte Regeln der Technik orientiert sich noch heute an höchstrichterlicher Festlegung, der Entscheidung RGSt 44, 76 des Reichsgerichtes zum damaligen § 320 StGB, in welcher genaue Kennzeichen ausdrücklich hinzugefügt wurden.

"Der Begriff der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst ist nicht schon dadurch erfüllt, dass eine Regel bei völliger wissenschaftlicher Erkenntnis sich als richtig und unanfechtbar darstellt, sondern sie muss auch allgemein anerkannt, d.h. durchweg in den Kreisen der betreffenden Techniker bekannt und als richtig anerkannt sein … Wie betont, genügt es nicht, dass die Notwendigkeit gewisser Maßnahmen in der Wissenschaft (Theorie) erkannt und gelehrt wird, sei es auf Hochschulen, sei es in Büchern. Die Überzeugung von der Notwendigkeit muss vielmehr auch in die ausübende Baukunst und das Baugewerbe (in die Praxis) eingedrungen sein und sich dort gefestigt haben, ehe im Sinne des Gesetzes von allgemeiner Anerkennung der betreffenden Regel gesprochen werden darf."

Die DIN sind aber keine Erfindung der Bundesrepublik Deutschland. Ihre Vorgänger gab es im Deutschen Reich (Stichwort: RAL), parallel gab es sie auch in der DDR als so genannte TGL (Technische Gütenormen und Lieferbedingungen).

Wie kompliziert und komplex die Materie ist, belegt nachfolgende Antwort auf die Frage aus der VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen):
Ist nun jeder Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik ein Mangel?
Ein Mangel im Sinne des § 13 Nr. 1 VOB/B liegt nicht vor, soweit aus einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik für den Auftraggeber kein Schadensrisiko und keine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit entsteht.

§ 13 Nr. 1 VOB/B – Mängelansprüche (Fassung 2002) besagt explizit:
1. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln,
a) wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
b) für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.
Dipl.-Ing. (FH) Uwe Morchutt