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Für und Wider von DIN-Normen (24. Mai 2007) „Mit der Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) ist jedoch nicht gesagt, dass die in Normen festgehaltenen Regeln mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik identisch sind. Die Nichtbeachtung einer Norm braucht deswegen kein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu sein und die Beachtung einer Norm gibt noch keine Gewähr dafür, dass allgemein anerkannte Regeln der Technik beachtet worden sind.” „Wesen und Begriff der allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht einem berechtigten Schutzbedürfnis des Bauherrn, nur ein Bauwerk errichtet zu bekommen, das auf Dauer gebrauchstauglich und haltbar ist. In den allgemein anerkannten Regeln der Technik finden wir solche Regeln wieder, die dieser Anforderung zu genügen vermögen, weil sie sich einmal in der Wissenschaft als richtig durchgesetzt haben und weil sie sich zum anderen in der Praxis als richtig und brauchbar bewährt haben”. „Wenn nach allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bauen ist, dann erhebt sich die Frage, ob er schlechthin nach Normen bauen darf. Dies wäre ohne Umschweife zu bejahen, wenn die in den Regelwerken zusammengefassten Normen allgemein anerkannte Regeln der Technik zum Inhalt hätten. Dem ist aber nicht so. Normen sind im Allgemeinen allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gleichzusetzen”. „Wird in das Normenwerk eine Regel aufgenommen, deren theoretische Richtigkeit ungewiss und deren praktische Bewährung noch aussteht oder noch nicht sicher festzustellen ist, dann kann die Norm nicht einer allgemein anerkannten Regeln der Technik gleich geachtet werden”. Das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH), urteilte am 14. Mai 1998 unmissverständlich (Aktenzeichen VII ZR 184/97): Die DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Sie können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben. Nach BGH kommt es auf die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik an. Diese dürfen keineswegs mit den DIN-Normen identisch gesetzt werden. Die Mangelfreiheit kann nicht ohne weiteres einer DIN-Norm entnommen werden. Maßgebend ist nicht, welche DIN-Norm gilt, sondern ob die Bauausführung zur Zeit der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht (BGB § 633 (Mangelbeseitigung). [IBR 1998, Privates Baurecht, S. 377). Das DIN (Deutsches Institut für Normung) besagt selber: „Durch das Anwenden von Normen entzieht sich niemand der Verantwortung für eigenes Handeln. Jeder handelt insoweit auf eigene Gefahr". Beachte: Selbst bei Einhaltung der gültigen Norm besteht ein Mangel, wenn die anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu den Normenausschüssen u.a. erklärt ("Meersburg-Urteil": Bundesverwaltungsgericht Aktenzeichen 4 C 33 - 35/83, Urteil vom 22. Mai 1987): Was sind eigentlich allgemein anerkannte Regeln der Technik? Apropos: Die Entscheidung des Reichsgerichtes zum Begriff: „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ orientiert sich noch heute an höchstrichterlicher Festlegung, der Entscheidung RGSt 44, 76 des Reichsgerichtes zum damaligen § 320 StGB, in welcher genaue Kennzeichen ausdrücklich hinzugefügt wurden. Die DIN sind aber keine Erfindung der Bundesrepublik Deutschland. Ihre Vorgänger gab es im Deutschen Reich (Stichwort: RAL), parallel gab es sie auch in der DDR als so genannte TGL (Technische Gütenormen und Lieferbedingungen). Wie kompliziert und komplex die Materie ist, belegt nachfolgende Antwort auf die Frage aus der VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen): § 13 Nr. 1 VOB/B – Mängelansprüche (Fassung 2002) besagt explizit: |
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