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So läuft es mit der Mietkaution (16. 01. 03)
Jeder Hauseigentümer, der Wohnraum vermietet, kennt das leidige Thema rund um die Mietkaution. Denn um die so genannte Mietsicherheit, die der Mieter dem Vermieter bei Vertragsunterzeichnung zusichert, ranken sich die tollsten Geschi-chten. Dabei gibt es ganz klare Regeln. Werden diese beachtet, sollte es keinerlei Probleme geben.

Hier die wichtigsten Vorgaben
- Die Mietkaution ist vom Mieter zu zah-len und steht dem Vermieter während der Überlassung seiner Wohnung an den Mieter zu.
- Die Höhe darf maximal drei Kaltmieten ausmachen, also ohne Betriebskosten.
- Sie darf in drei gleichen Raten (1. Rate bei Mietbeginn, 2. und 3. Rate mit der nächsten Miete) beglichen werden.

- Seit 2001 muss der Vermieter die Mietsicherheit nicht mehr zum bescheidenen Sparbuchzins anlegen. Sollte Einigkeit zwischen beiden Parteien bestehen, kann der Vermieter das Kapital auch ertragsstärker investieren.
- Die Kaution muss nicht bar eingezahlt werden. Mittlerweile gibt es diverse Mög-lichkeiten, das Geld arbeiten zu lassen, wie Bankbürgschaften oder mündelsi-chere Wertpapieranlagen (z.B. Bundesschatz- und Pfandbriefe, Anleihen vom Bund oder den Ländern).
- Die Ertragsgewinne aus der Anlage stehen dem Mieter nach dem Auszug zu.
- Gibt es während der Mietzeit einen Eigentümerwechsel, so bekommt der Mieter bei Auszug seine Mietkaution vom neuen Besitzer, unabhängig davon,
ob dieser den Betrag erhalten hat. Sollte der nicht zahlen, kann der Mieter den Alteigen-tümer auffordern, dies zu tun, denn der haftet in diesem Fall.
Strittig ist oftmals der genaue Rückzahlungstermin, da der Vermieter eine so genannte Bedenk- und Prüfzeit beanspruchen darf. Verschiedene Gerichtsurteile sehen allerdings einen maximalen Zahlungsaufschub von sechs Monaten vor.
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