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umo
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So
läuft es mit der Mietkaution (16. 01. 03)
Jeder Hauseigentümer, der Wohnraum vermietet, kennt das leidige Thema
rund um die Mietkaution. Denn um die so genannte Mietsicherheit, die der
Mieter dem Vermieter bei Vertragsunterzeichnung zusichert, ranken sich
die tollsten Geschi-chten. Dabei gibt es ganz klare Regeln. Werden diese
beachtet, sollte es keinerlei Probleme geben.
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Hier
die wichtigsten Vorgaben
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Die Mietkaution ist vom Mieter zu zah-len und steht dem Vermieter
während der Überlassung seiner Wohnung an den Mieter zu.
- Die Höhe darf maximal drei Kaltmieten ausmachen, also ohne
Betriebskosten.
- Sie darf in drei gleichen Raten (1. Rate bei Mietbeginn, 2. und
3. Rate mit der nächsten Miete) beglichen werden.
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- Seit
2001 muss der Vermieter die Mietsicherheit nicht mehr zum bescheidenen
Sparbuchzins anlegen. Sollte Einigkeit zwischen beiden Parteien bestehen,
kann der Vermieter das Kapital auch ertragsstärker investieren.
- Die Kaution muss nicht bar eingezahlt werden. Mittlerweile gibt es diverse
Mög-lichkeiten, das Geld arbeiten zu lassen, wie Bankbürgschaften
oder mündelsi-chere Wertpapieranlagen (z.B. Bundesschatz- und Pfandbriefe,
Anleihen vom Bund oder den Ländern).
- Die Ertragsgewinne aus der Anlage stehen dem Mieter nach dem Auszug
zu.
- Gibt es während der Mietzeit einen Eigentümerwechsel, so bekommt
der Mieter bei Auszug seine Mietkaution vom neuen Besitzer, unabhängig
davon, ob dieser
den Betrag erhalten hat. Sollte der nicht zahlen, kann der Mieter den
Alteigen-tümer auffordern, dies zu tun, denn der haftet in diesem
Fall.
Strittig ist oftmals der genaue Rückzahlungstermin, da der Vermieter
eine so genannte Bedenk- und Prüfzeit beanspruchen darf. Verschiedene
Gerichtsurteile sehen allerdings einen maximalen Zahlungsaufschub von
sechs Monaten vor.
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(mündelsicher - besonders sichere Geldanlagen)
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